- Gebäudetyp E steht für einfaches und experimentelles Bauen – Verzicht auf nicht-zwingende Komfortstandards bei unveränderter Gebäudesicherheit.
- Stand Juni 2026 ist das Gesetz noch nicht in Kraft: Eckpunktepapier von BMJ/BMWSB am 20.11.2025, Referentenentwurf nach Sommer 2026 erwartet.
- Sicherheit bleibt tabu: Statik, Brandschutz und das Bauordnungsrecht der Länder sind weiterhin zwingende Mindeststandards.
- Das B2B-Privileg (§ 650o BGB-E) begünstigt gewerbliche Bauherren und GU-Auftraggeber unmittelbar – Verbraucherverträge bleiben ausgenommen.
- Das BMJ schätzt bis zu 25 % Einsparung bei den Herstellungskosten – vorausgesetzt, Abweichungen werden vertraglich präzise vereinbart und vor Ausführung angezeigt.
Was ist der Gebäudetyp E? Begriff und Ursprung
Der Begriff Gebäudetyp E ist zunächst irreführend: Es handelt sich nicht um einen Gebäudetyp im bautechnischen Sinne, sondern um einen Planungs- und Vertragsansatz. Das "E" steht für einfach und experimentell – für Bauen mit reduziertem Komfortstandard, ohne dabei die Sicherheit des Gebäudes anzutasten.
Die Idee geht auf eine Initiative der Bayerischen Architektenkammer zurück und wurde von Bund und Ländern aufgegriffen. Der Kerngedanke ist einfach: In der Praxis wurden bislang aus Sorge vor Haftung nahezu alle einschlägigen DIN-Normen eingehalten – auch solche, die reinen Komfort betreffen und für den konkreten Nutzungszweck gar nicht erforderlich sind.
Die Kernidee im Gewerbebau
Gerade im gewerblichen Bau – bei Logistikhallen und Büroausbauten – summieren sich diese "Sicherheits-Aufschläge" zu einem erheblichen Kostenfaktor. Der Gebäudetyp E setzt hier an: Wer als fachkundiger Bauherr weiß, welche Standards er tatsächlich braucht, soll auf verzichtbare Komfortmerkmale verzichten dürfen – bewusst und vertraglich vereinbart.
- Bisheriges Verständnis: aus Haftungsangst wird faktisch jede anerkannte Regel der Technik eingehalten.
- Neuer Ansatz: nur zwingende Sicherheits- und Mindeststandards sind Pflicht; Komfort ist optional und kostenpflichtig zu vereinbaren.
Aktueller Gesetzgebungsstand: Was ist bereits geltendes Recht?
Für die Praxis entscheidend ist: Ein verbindliches Gebäudetyp-E-Gesetz gibt es Stand Juni 2026 noch nicht. Die Entwicklung verlief in mehreren Etappen:
- 06. November 2024: Das Bundeskabinett beschloss einen Gesetzentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz (Änderung § 650a BGB, neuer § 650o BGB). Wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Legislatur fiel der Entwurf dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer und wurde nicht mehr verabschiedet.
- 20. November 2025: Das Bundesjustizministerium (BMJ) und das Bauministerium (BMWSB) veröffentlichten ein neues Eckpunktepapier und konkretisierten damit das Vorhaben.
- Nach Sommer 2026: Das BMJ plant den ersten Referentenentwurf.
- Ende 2026: angepeilte Kabinettsvorlage.
Warum das Prinzip schon heute nutzbar ist
Eine wichtige Weichenstellung ist der neu gefasste DIN-Länder-Vertrag, der zum 1. Januar 2024 in Kraft trat. Er schuf die Grundlage, in Baunormen bauaufsichtliche Mindestanforderungen von weitergehenden Anforderungen zu trennen – eine praktische Voraussetzung für den Gebäudetyp-E-Ansatz.
Auch ohne verabschiedetes Gesetz lässt sich das Prinzip bereits heute vertraglich abbilden: über eine präzise Einzelvereinbarung auf Basis der bestehenden BGB-Grundsätze. Wichtig bleibt dabei, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die bisherige BGH-Rechtsprechung zu § 633 BGB maßgeblich ist – dazu mehr im Kapitel zu den Risiken.
Welche Normen sind im Gewerbebau verzichtbar – und welche nicht?
Die zentrale Trennlinie verläuft zwischen Sicherheit (zwingend) und Komfort (vereinbar). Das Gebäudetyp-E-Gesetz lässt öffentlich-rechtliche Vorgaben ausdrücklich vollständig unberührt.
Zwingend – nicht verzichtbar
- Statik und Tragwerk (Tragfähigkeit).
- Brandschutz im Umfang des Mindestschutzes.
- Bauordnungsrecht der Länder und alle bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Geplant ist, dass als Mindeststandard nur diejenigen anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind, die in den technischen Baubestimmungen der Länder enthalten sind.
Verzichtbar – Komfort und Ausstattung
- Erhöhter Schallschutz über das Basisniveau der DIN 4109 hinaus.
- Steckdosendichte und darüber hinausgehende Elektroausstattung.
- Reine Ausstattungsmerkmale und Oberflächenstandards.
- DIN-Normen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.
Zwei Praxisbeispiele
Logistikhalle: Die Bodenbeschaffenheit ist sicherheitsrelevant und damit zwingend. Der Ausstattungsstandard des Büro- und Sozialanteils ist dagegen Komfort und grundsätzlich abdingbar.
Büroausbau: Der Mindestschallschutz nach DIN 4109 bleibt geschuldet; ein erhöhter Schallschutz kann entfallen. Ein anschauliches Beispiel aus dem Wohnungsbau lässt sich auf Bürogeschossdecken übertragen: Stahlbetondecken sind bislang üblicherweise 18 cm stark (primär wegen der Schallschutz-DIN) und könnten bei Gebäudetyp-E-Projekten auf etwa 14 cm reduziert werden – sofern der Mindesttrittschallschutz gewahrt bleibt. Das spart Beton und Bauzeit.
Rechtssichere Verankerung im GU-Vertrag: So geht es konkret
Der wirtschaftliche Vorteil des Gebäudetyp E entsteht erst durch eine saubere Vertragsgestaltung. Herzstück der geplanten Reform ist der neue § 650o BGB-E: Bei Gebäudebauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmern sollen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) keinen Sachmangel darstellen.
Drei Voraussetzungen für eine mangelfreie Abweichung
- Gleichwertigkeit: Die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Bauwerks bleibt gewährleistet.
- Anzeige vor Ausführung: Der Unternehmer zeigt die Abweichung einschließlich ihrer Kostenauswirkungen vor der Ausführung an.
- Kein Widerspruch: Der Besteller hat nicht unverzüglich widersprochen.
Das B2B-Privileg
Die Erleichterungen des § 650o BGB-E gelten ausschließlich für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmern. Verbraucherverträge bleiben ausgenommen. Für gewerbliche Bauherren, Investoren und GU-Auftraggeber bedeutet das: Sie profitieren unmittelbar von dem Ansatz.
Checkliste für die Vertragsgestaltung
- Abweichungen benennen: die betroffenen Normbereiche ausdrücklich aufführen – reine Komfort- und Ausstattungsstandards gehören künftig nur dann zur Leistungspflicht, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Anzeige dokumentieren: die Anzeige der Abweichung schriftlich protokollieren.
- Schriftform sichern: eine Schriftformklausel schützt beide Seiten.
- Mindeststandard formulieren: die technische Leistungsbeschreibung sollte ausdrücklich auf den Mindeststandard verweisen statt pauschal auf den DIN-Vollstandard.
Das Risiko schlecht formulierter Verträge ist erheblich: Fehlt die eindeutige Bezeichnung, bleibt weiterhin der DIN-Standard die geschuldete Leistung – der Kostenvorteil verpufft.
Kostenpotenziale für gewerbliche Bauherren und Investoren
Nach Schätzungen des Bundesministeriums der Justiz (Stand November 2024) lassen sich durch den Verzicht auf Komfortstandards bis zu 25 Prozent der Herstellungskosten einsparen. Das jährliche gesamtwirtschaftliche Einsparpotenzial beziffert das BMJ auf 8,135 Milliarden Euro.
Konkrete Hebel
- schlankere Geschossdecken bei gewahrtem Mindesttrittschallschutz;
- bedarfsgerechte statt maximale Elektroinstallation;
- vereinfachte Oberflächen;
- reduzierte Komfortausstattung in der Haustechnik (HLSK).
Nach Projekttyp differenziert
Logistikhallen: Das Einsparpotenzial liegt vor allem im Büro- und Sozialanteil, bei Beleuchtungsniveaus und bei Komfortauflagen – nicht beim Brandschutz-Mindestschutz.
Büroausbau: Über das Mindestmaß hinausgehende Schallisolierung, Klimatechnik-Komfort und Beleuchtungsstandards sind grundsätzlich abdingbar.
Wichtig ist eine realistische Erwartungshaltung: Das tatsächliche Einsparvolumen hängt stark vom konkreten Projektprofil ab. Eine pauschale Garantie gibt es nicht – die genannten 25 Prozent sind ein Maximalwert der BMJ-Schätzung, kein Automatismus.
Der Ansatz gewinnt breite Rückendeckung: ZIA, GdW, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Bundesarchitektenkammer begrüßen das Eckpunktepapier. GdW-Präsident Axel Gedaschko formulierte, man gewinne die Freiheit zurück, innovative und wirtschaftliche Lösungen einzusetzen, ohne sich an zahlreiche kostentreibende DIN-Normen halten zu müssen.
Risiken und offene Fragen: Was Investoren und Mieter wissen müssen
Der Gebäudetyp E ist kein Freibrief. Wer den Ansatz heute nutzt, sollte die offenen Punkte kennen.
- Gesetz noch nicht in Kraft: Jede heutige Gestaltung stützt sich auf die bestehenden BGB-Grundsätze und eine sorgfältige Einzelvereinbarung.
- BGH-Rechtsprechung gilt weiter: Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bleibt die bisherige Rechtsprechung zu § 633 BGB maßgebend. Unterbleibt der Hinweis auf Abweichungen von der aRdT vor Ausführung, kann der Bauherr trotz Abweichungsvereinbarung Schadensersatz oder Nachbesserung verlangen. Erst der geplante § 650o BGB-E soll diese Aufklärungspflicht im B2B-Bereich abmildern.
- Mietrechtliche Unsicherheit: Wie niedrigere Standards im gewerblichen Mietverhältnis wirken, ist offen. Der Mietvertrag sollte den geschuldeten Standard eindeutig definieren.
- Förderprogramme: Länder könnten höhere Standards als Fördervoraussetzung festlegen – ein Punkt, auf den der GdW hinweist.
- Qualifikation: Ausreichende fachliche Kenntnisse bei Planung und Ausführung sind zwingend erforderlich, damit Sicherheit und Eignung gewährleistet bleiben.
- Zeitplan-Risiko: Der Referentenentwurf wird erst nach Sommer 2026 erwartet – die Bundesarchitektenkammer kritisiert diese Verzögerung.
Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angesichts der laufenden Gesetzesentwicklung empfiehlt sich eine fachliche Prüfung der konkreten Vertragsgestaltung.
Gebäudetyp E im GU-Prozess: die Rolle des Generalunternehmers
Der Gebäudetyp E entfaltet seinen Wert erst im Zusammenspiel von Bedarfsanalyse, Leistungsbeschreibung und rechtssicherer Umsetzung – genau an dieser Schnittstelle setzt die Arbeit eines Generalunternehmers an.
So lässt sich der Ansatz sauber umsetzen
- Frühzeitige Bedarfsanalyse: Welche Normen sind für den konkreten Gewerbezweck tatsächlich relevant – und welche nicht?
- Klare Leistungsbeschreibung: konsequente Unterscheidung zwischen Mindeststandard (Pflicht) und Komfort (optional, kostenpflichtig).
- Vertragsseitige Sicherung: eindeutige Gebäudetyp-E-Klauseln im GU-Vertrag mit dokumentiertem Hinweis auf die Abweichungen.
- Dokumentation: Anzeige vor Ausführung schriftlich erfüllen, Widerspruchsfrist beachten.
- Koordination mit Planern und Behörden: die bauordnungsrechtlichen Genehmigungen bleiben unverändert einzuholen.
Als Generalunternehmer aus Berlin realisiert die Pejano Bauunternehmung GmbH seit 2006 gewerbliche Projekte – von Logistikhallen in Berlin und Brandenburg bis zu anspruchsvollen Büro- und Ladenausbauten für Kunden wie Amazon, Chanel oder Siemens. Aus über 100 Gewerbeprojekten kennen wir den Unterschied zwischen wirklich notwendigem Standard und teurem Norm-Ballast. Genau diese Erfahrung ist die Grundlage, um Einsparpotenziale zu identifizieren und zugleich Sicherheit sowie Gebrauchstauglichkeit lückenlos zu gewährleisten.
Der Gebäudetyp E kann laut BMJ bis zu 25 % der Herstellungskosten senken – aber nur, wenn Sicherheitsstandards unangetastet bleiben und Abweichungen von DIN-Normen im GU-Vertrag präzise vereinbart und vor Ausführung angezeigt werden.
Sie planen eine Logistikhalle oder einen Büroausbau und möchten wissen, welche Standards Sie wirklich brauchen? Sprechen Sie mit unseren Experten über eine bedarfsgerechte, vertraglich abgesicherte Umsetzung.
Projekt anfragen