- Die GefStoffV wurde zum 20. Dezember 2025 novelliert (BGBl. I 2025 Nr. 337) und setzt die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 um – volle Wirkung ab 2026.
- § 11a GefStoffV verankert die gesetzliche Asbestvermutung: Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 gilt Asbest grundsätzlich als vorhanden, bis das Gegenteil bewiesen ist.
- Eigentümer und Verwalter haben nach § 5a GefStoffV eine erweiterte Informationspflicht gegenüber dem ausführenden Betrieb – eine eigene technische Erkundungspflicht wurde nicht eingeführt.
- Erstmals ist auch für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung nötig; die Nachweispflicht greift ab dem 19. Dezember 2026.
- Sanierungen dürfen nur Fachbetriebe mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 ausführen; Eigenleistungen sind ordnungswidrig und Verstöße bußgeldbewehrt.
Warum Asbest 2026 wieder ganz oben auf die Agenda gehört
Asbest galt lange als abgeschlossenes Kapitel der Baugeschichte – zu Unrecht. Der Baustoff wurde in Deutschland erst 1993 verboten, und ein erheblicher Teil des Gewerbe- und Bürobestands aus den 1960er- bis 1980er-Jahren enthält noch heute asbesthaltige Materialien. Die gesundheitliche Brisanz ist unverändert hoch: Allein im Jahr 2024 starben in Deutschland schätzungsweise 1.200 bis 1.300 Menschen nachweislich an asbestbedingten Erkrankungen, die Dunkelziffer liegt vermutlich deutlich höher.
Der Gesetzgeber hat deshalb nachgeschärft. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde zum 20. Dezember 2025 erneut novelliert (BGBl. I 2025 Nr. 337) und gilt seitdem. Hauptanlass ist die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668, die den Arbeitsschutz beim Umgang mit Asbest europaweit auf ein einheitlich höheres Niveau heben soll.
Für Eigentümer und Betreiber von Gewerbeimmobilien ist das mehr als eine juristische Randnotiz. Praktisch jede Sanierung, Umnutzung oder jeder Rückbau eines älteren Gebäudes berührt jetzt die verschärften Asbestregeln – und wer sie ignoriert, riskiert Bauverzögerungen, Bußgelder und im Ernstfall strafrechtliche Konsequenzen.
Die gesetzliche Asbestvermutung nach § 11a GefStoffV
Kernstück der Novelle ist die gesetzliche Asbestvermutung in § 11a GefStoffV. Sie kehrt die Beweislast um: Bei allen Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Für die meisten Bestandsgebäude im Gewerbebau ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Widerlegen lässt sich die Vermutung nur durch einen belastbaren Nachweis – in der Praxis über eine qualifizierte Materialanalyse durch ein akkreditiertes Labor. Ein bloßer Blick auf das Baujahr oder die Erinnerung des Voreigentümers genügt nicht.
Typische Fundorte in Gewerbebauten
Asbest steckt nicht nur in Dach- und Fassadenplatten. Bei Umbau und Sanierung tauchen asbesthaltige Materialien häufig an unerwarteten Stellen auf:
- Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber – oft flächig verbaut und leicht zu übersehen
- Floor-Flex-Platten und Bodenkleber in älteren Büro- und Verkaufsflächen
- Fassadenplatten und Dachschindeln aus Asbestzement
- Rohrisolierungen und Dichtungen in Technikräumen
- Nachtspeicheröfen und andere haustechnische Altbestände
Die praktische Folge: Sobald ein älteres Gebäude bearbeitet wird, greift die Asbestvermutung automatisch. Jede Beauftragung eines Handwerks- oder Bauunternehmens setzt damit einen definierten Prüf- und Erkundungsprozess in Gang.
Pflichten des Eigentümers und Veranlassers nach § 5a GefStoffV
Die Novelle nimmt ausdrücklich auch die Auftraggeberseite in die Verantwortung. Nach § 5a GefStoffV trifft den Veranlasser – also Eigentümer, Bauherr oder Verwalter – eine Informations- und Mitwirkungspflicht. Vor Beginn der Arbeiten müssen dem ausführenden Unternehmen die relevanten Informationen übergeben werden:
- Baujahr beziehungsweise Baubeginn des Gebäudes
- Bau- und Nutzungsgeschichte, insbesondere frühere Umbauten und Renovierungen
- bekannte Asbestbelastungen aus früheren Untersuchungen oder Sanierungen
Wichtig zur Einordnung: Eine eigenständige technische Erkundungspflicht – also eine Vor-Ort-Beprobung durch den Eigentümer selbst – wurde in der finalen GefStoffV-Novelle nicht eingeführt. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung liegt beim beauftragten Fachbetrieb. Der Eigentümer muss also nicht selbst Proben nehmen, aber er muss sein Wissen vollständig und wahrheitsgemäß weitergeben.
Genau hier liegt ein Haftungsrisiko: Wer bewusst unvollständige oder falsche Angaben macht, setzt sich rechtlichen Konsequenzen aus. Deshalb sollten Bauunterlagen wie Bauakte, Bestandspläne und Renovierungshistorie aktuell und vollständig vorliegen.
Empfehlung: proaktive Bestandsanalyse
Auch wenn keine gesetzliche Erkundungspflicht besteht, ist eine frühzeitige Bestandsanalyse – idealerweise als strukturiertes Asbestkataster – sinnvoll. Sie schafft Planungssicherheit, verhindert böse Überraschungen mitten im Projekt und beugt Bauverzögerungen vor.
Neue Genehmigungs-, Anzeige- und Qualifikationspflichten für Betriebe
Für ausführende Unternehmen und Generalunternehmer bringt die Novelle spürbare Verschärfungen. Grundsätzlich gilt ein Tätigkeitsverbot bei Asbest; Ausnahmen bestehen nur für sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) unter strengen Bedingungen.
Erweiterte Genehmigungspflicht
Erstmals ist nun auch für Abbrucharbeiten im niedrigen Risikobereich (unter 10.000 Fasern/m³) und im mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) eine behördliche Genehmigung erforderlich. Bisher galt das nur für den Hochrisikobereich. Für diese neue Genehmigungspflicht gilt eine Übergangsfrist: Der Nachweis muss erst ab dem 19. Dezember 2026 erbracht werden.
Praxisrelevant ist die Genehmigungsfiktion: Reagiert die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen auf den Antrag, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Eine erteilte Genehmigung ist sechs Jahre gültig.
Erweiterte Anzeigepflicht
Bei der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest müssen Betriebe künftig die Namen aller eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise über deren Fachkunde und arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend angeben. Der Umgang mit Asbest wird damit lückenlos personenbezogen dokumentiert.
Qualifikation und Fristen
- Aufsichtführende Personen bei ASI-Arbeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 benötigen weiterhin zwingend einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 – eine Übergangsfrist dafür wurde nicht eingeführt.
- Bis spätestens 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten mit Asbesttätigkeiten über Grundkenntnisse beziehungsweise Fachkunde Asbest verfügen; die verantwortliche Person muss zusätzlich die Sachkunde nach Anlage 4C vorweisen.
- Eigenleistungen an asbesthaltigen Materialien sind ordnungswidrig. Arbeiten dürfen ausschließlich von Fachbetrieben mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 ausgeführt werden.
Sicherer Sanierungsablauf aus Sicht des Generalunternehmers
Eine rechtssichere Asbestsanierung folgt einem klar strukturierten Ablauf. Als ausführender Generalunternehmer koordinieren wir die einzelnen Schritte – von der Erkundung bis zur Entsorgung – und stellen sicher, dass jede Etappe dokumentiert wird.
- Bestandsaufnahme und Vorerkundung: Baujahr prüfen, Bauakten sichten und Verdachtsmaterialien systematisch kartieren.
- Schadstofferkundung: Beprobung verdächtiger Materialien durch ein akkreditiertes Labor, um die Asbestvermutung zu belegen oder zu widerlegen.
- Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519, um Expositions- und Risikobereich zu bestimmen.
- Behördliche Anzeige und – sofern Abbrucharbeiten anstehen – Genehmigungsantrag unter Beachtung der ab 19. Dezember 2026 geltenden Nachweispflicht.
- ASI-Arbeiten durch qualifizierte Fachkräfte mit Sachkundenachweis, abgesichert durch Schutzmaßnahmen wie Einhausung, Unterdruckhaltung, Absauganlagen und geeignete persönliche Schutzausrüstung.
- Freimessung nach Abschluss der Arbeiten durch einen unabhängigen Messbetrieb.
- Fachgerechte Entsorgung als gefährlicher Abfall gemäß den abfallrechtlichen Vorgaben.
Die vollständige Dokumentation aller Schritte ist kein bürokratischer Selbstzweck: Sie dient als Haftungsschutz für Auftraggeber und ausführenden Betrieb gleichermaßen und weist im Streitfall nach, dass ordnungsgemäß gearbeitet wurde.
Rückbau statt Einkapselung: der neue Sanierungsstandard
Auch die bevorzugte Sanierungsmethode hat sich mit der Novelle verschoben. Bis 2025 galt die Einkapselung (Encapsulation), also das Überdecken oder Beschichten asbesthaltiger Materialien, als anerkannte Sanierungsmethode. Die neue GefStoffV favorisiert nun den vollständigen Rückbau asbesthaltiger Materialien.
Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Eingekapselte Materialien verbleiben im Gebäude und können bei zukünftigen Baumaßnahmen oder spätestens beim Totalrückbau erneut zum Problem werden. Der Rückbau beseitigt die Gefahrenquelle dauerhaft, statt sie in die Zukunft zu verschieben.
Für Eigentümer bedeutet das eine strategische Weichenstellung: Wo früher eingekapselt wurde, sollte bei der nächsten Sanierungsrunde geprüft werden, ob ein vollständiger Rückbau möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. So lassen sich mehrere Maßnahmen bündeln und wiederkehrende Kosten für Prüfung und Überwachung vermeiden.
Haftung, Bußgelder und was Eigentümer jetzt tun sollten
Die verschärften Regeln haben Konsequenzen. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, die Anzeigepflicht und sonstige GefStoffV-Vorschriften sind bußgeldbewehrt; in schwerwiegenden Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen nach dem StGB sowie zivilrechtliche Ansprüche – etwa von Auftraggebern oder betroffenen Beschäftigten. Auch bewusst falsche oder unvollständige Angaben nach § 5a GefStoffV können den Eigentümer in die Haftung bringen.
Absichern lässt sich das durch drei Bausteine: den Einsatz zertifizierter Fachbetriebe, eine unabhängige Freimessung und eine lückenlose Dokumentation aller Schritte. Dies ersetzt keine juristische Beratung im Einzelfall – die konkrete rechtliche Bewertung sollte immer fachlich geprüft werden.
Ausblick: die neue TRGS 519
Die überarbeitete TRGS 519, die weitere technische Detailregelungen für die Praxis enthält, wird frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin gilt eine vom AGS veröffentlichte Überleitungshilfe. Wer plant, sollte diese Entwicklung im Blick behalten, da sich Qualifikationsanforderungen und die Abgrenzung einzelner Tätigkeiten noch präzisieren können.
Die Rolle des Generalunternehmers
Gerade bei Asbest zeigt sich der Wert eines erfahrenen Generalunternehmers. Er bündelt Vorerkundung, Fachbetriebe, behördliche Anzeigen, Schutzmaßnahmen, Freimessung und Entsorgung in einem koordinierten Ablauf – und behält Fristen wie den 19. Dezember 2026 oder den 5. Dezember 2027 im Blick, ohne dass der Bauherr sich in jede Detailvorschrift einarbeiten muss.
Pejano begleitet als Generalunternehmer seit 2006 Gewerbe- und Sanierungsprojekte in Berlin und Brandenburg – von der Büroneugestaltung bis zum Umbau im Bestand, für Kunden wie Amazon, Chanel oder Siemens. Beim Umgang mit Bestandsgebäuden verbinden wir moderne Ausbauqualität mit sorgfältiger Prüfung des Altbestands, damit Ihr Projekt rechtssicher, termintreu und ohne unnötige Risiken umgesetzt wird.
Handlungsempfehlung für Eigentümer: Beauftragen Sie jetzt eine Bestandsanalyse, stellen Sie Ihre Bauunterlagen vollständig zusammen und starten Sie die Sanierungsplanung frühzeitig – so vermeiden Sie Verzögerungen, wenn die Arbeiten anstehen.
Bei Gewerbegebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 gilt Asbest ab 2026 per Gesetz als vorhanden, bis ein Labornachweis das Gegenteil belegt – frühzeitige Bestandsanalyse und ein erfahrener Fachpartner sind der beste Schutz vor Bauverzögerungen, Bußgeldern und Haftung.
Wir prüfen Ihren Gebäudebestand, koordinieren Erkundung, Fachbetriebe und Behördenanzeigen und planen Ihre Sanierung rechtssicher und termintreu. Kontaktieren Sie Pejano für ein unverbindliches Gespräch.
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