Das Wichtigste in Kürze
  • Das LkSG gilt seit 1. Januar 2023, direkt verpflichtet sind seit 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten – dieser Schwellenwert bleibt trotz Reform unverändert.
  • Die Reform 2026 streicht die BAFA-Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab 2023; das BAFA prüft seit 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr.
  • Die materiellen Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation) bleiben vollständig bestehen.
  • Subunternehmer und Materiallieferanten sind meist nicht direkt erfasst, werden aber über Vertrags- und Nachweispflichten des GU eingebunden.
  • Ab spätestens 26. Juli 2027 löst die EU-CSDDD das LkSG ab – wer heute CSDDD-fähig aufsetzt, spart 2027 doppelten Aufwand.

Warum das Lieferkettengesetz auch Gewerbebauherren betrifft

Das Lieferkettengesetz Bau 2026 ist auf den ersten Blick ein Thema für Konzern-Compliance – tatsächlich reicht seine Wirkung bis in jedes größere Gewerbeprojekt hinein. Direkt verpflichtet sind Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 1.000 Beschäftigten. Große Generalunternehmer fallen damit häufig unter das Gesetz, kleinere und mittelständische Subunternehmer in der Regel nicht.

Die Baubranche ist ein Sonderfall, weil ihre Lieferketten mehrstufig und international sind. Von der Rohstoffgewinnung über die Materialproduktion bis zum eingebauten Bauteil durchläuft ein Produkt viele Hände:

Für Bauherren und Investoren ist entscheidend: Auch wenn Sie selbst nicht unter den Schwellenwert fallen, wählen Sie mit Ihrem Generalunternehmer einen Partner, dessen Compliance auf Sie zurückwirkt. Ein GU, der seine Sorgfaltspflichten sauber steuert, senkt Ihr Reputations- und Projektrisiko. Deshalb lohnt es sich, entsprechende Nachweise vertraglich einzufordern – ergänzend zur direkten gesetzlichen Pflicht, die nur den GU trifft.

Die LkSG-Reform 2026: Was sich ändert – und was bleibt

Die politische Ausgangslage ist eindeutig dokumentiert: Das Bundeskabinett beschloss am 3. September 2025 eine Novelle des LkSG. Der Bundestag debattierte den Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474) am 16. Januar 2026 in erster Lesung. Das Gesetz befindet sich damit 2026 in einer Übergangsphase.

Was wegfällt

Die zentrale Erleichterung ist der Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Unternehmen müssen keine Berichte für 2023 und 2024 mehr einreichen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung und Einreichung von Berichten bereits seit dem 1. Oktober 2025 eingestellt.

Was bleibt

Entscheidend für die Praxis: Die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben vollständig bestehen. Dazu zählen:

Auch der Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmern bleibt durch die Novelle unverändert – es ändert sich also nicht, welche Unternehmen direkt erfasst sind.

Sanktionen im Übergang

Im Übergangszeitraum werden nur noch besonders schwere Verstöße sanktioniert; Bußgelder können dabei bis zu 800.000 Euro betragen. Das gilt es einzuordnen: Nach dem regulär geltenden LkSG sind Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro beziehungsweise bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz) möglich – hinzu kommt der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Wer öffentliche Aufträge im Portfolio hat, sollte die Sorgfaltspflichten also weiter ernst nehmen.

Der Generalunternehmer als Schaltstelle der Lieferkette

Für Generalunternehmer, die unter das LkSG fallen, ist die Lieferkette kein abstraktes Konstrukt, sondern konkret: die eigenen Subunternehmer und Materiallieferanten. Die Sorgfaltspflichten lassen sich in vier praktische Bausteine übersetzen.

1. Risikoanalyse

Verpflichtend ist die jährliche Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Sinnvoll ist ein risikobasierter Ansatz, der nach Branche, Herkunftsland und Materialart priorisiert – etwa bei Stahl, Beton oder Holz aus Risikoregionen. Nicht jeder Lieferant muss gleich intensiv geprüft werden; die Ressourcen fließen dorthin, wo das Risiko am höchsten ist.

2. Präventionsmaßnahmen

Zur Vorbeugung gehören ein Verhaltenskodex für Lieferanten, Schulungen, Lieferantenaudits sowie Selbstauskunftsbögen (etwa der branchenüblichen Formate wie SAQ). So verankert der GU seine Standards vertraglich und operativ bei den Partnern.

3. Abhilfemaßnahmen

Werden Verstöße festgestellt, muss der GU reagieren – abgestuft bis hin zur Einstellung der Zusammenarbeit oder Vertragsbeendigung, wenn andere Maßnahmen nicht greifen.

4. Beschwerdeverfahren

Erforderlich ist ein Beschwerdeverfahren, das auch für Betroffene außerhalb des eigenen Unternehmens zugänglich ist – ausdrücklich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Subunternehmern.

Vertragsklauseln: Was in jeden Subunternehmer- und Lieferantenvertrag gehört

Da mittelständische Subunternehmer meist nicht direkt vom LkSG erfasst sind, steuert der GU seine Sorgfaltspflicht überwiegend über Verträge. Diese Klauseln sollten in kein Subunternehmer- oder Lieferantenverhältnis fehlen:

Ein wichtiger Hinweis für die Zukunftssicherheit: Verträge sollten bereits auf die kommenden CSDDD-Anforderungen vorbereitet werden – insbesondere im Hinblick auf die weiter gefasste Aktivitätskette und mögliche zivilrechtliche Haftung ab 2027. Vertragsformulierungen sind stets im Einzelfall fachlich zu prüfen; dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung.

Nachweissysteme und digitale Dokumentation in der Praxis

Auch wenn die BAFA-Berichtspflicht entfällt: Die interne Dokumentationspflicht bleibt bestehen. Der GU muss belegen können, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt – gegenüber Behörden, aber auch gegenüber Bauherren, die Nachweise einfordern.

Digitale Werkzeuge

Eine Lieferantenmanagement-Software erleichtert die digitale Erfassung von Selbstauskunftsbögen, Zertifikaten und Auditberichten. Statt Aktenordnern entsteht eine durchsuchbare, aktualisierbare Datenbasis.

Zertifizierungen als Nachweis

Als Beleg für eingehaltene Standards dienen etablierte Zertifikate wie ISO 14001 (Umweltmanagement), SA8000 (Sozialstandards) oder EMAS sowie einschlägige Brancheninitiativen.

Mindestdokumente für den GU

Die Empfehlung lautet, die Datenarchitektur schon heute CSDDD-fähig aufzubauen. Wer LkSG-Strukturen mit einheitlicher Datenhaltung, digitalen Prüfprozessen und risikobasierter Lieferantenpriorisierung anlegt, reduziert den Anpassungsaufwand 2027 erheblich und vermeidet doppelte Dokumentationskosten.

Ausblick: CSDDD ab 2027 – was jetzt vorzubereiten ist

Das LkSG wird zum 26. Juli 2027 durch die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Richtlinie (EU) 2026/470, Omnibus-Paket I, in Kraft seit 18. März 2026) abgelöst. Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 hatte die nationale Umsetzungsfrist zuvor um ein Jahr verschoben. In Deutschland soll die Umsetzung durch ein neues Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung erfolgen.

Gestaffelte Anwendung

Die CSDDD gilt schrittweise – jeweils für sehr große Unternehmen:

Was neu ist

Gegenüber dem LkSG bringt die CSDDD sechs operative Kernpflichten (Art. 5–16): Integration in die Unternehmenspolitik, Risikoanalyse der Aktivitätskette, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismus, Überwachung und Berichterstattung (frühestens ab dem Geschäftsjahr 2029 für die erste Stufe). Zentral: Die Betrachtung erstreckt sich auf die gesamte Aktivitätskette – nicht nur auf direkte Zulieferer.

Erstmals sieht die CSDDD zudem eine zivilrechtliche Haftung für Schäden in der Aktivitätskette vor. Eine EU-weit harmonisierte Regelung dazu wurde im finalen Omnibus-I-Text allerdings wieder gestrichen, sodass die Mitgliedstaaten eigene Gestaltungsspielräume behalten. Auch der ursprünglich vorgesehene Klimatransitionsplan wurde im Omnibus-Paket I aus der CSDDD entfernt; er bleibt jedoch im Rahmen der CSRD eine Pflicht.

Checkliste: Was Sie von Ihrem Generalunternehmer verlangen sollten

Als Bauherr oder Investor können Sie das Compliance-Risiko Ihres Projekts spürbar senken, indem Sie von Ihrem Generalunternehmer die richtigen Nachweise einfordern. Diese Punkte gehören auf Ihre Liste:

Genau hier zeigt sich die Stärke eines erfahrenen Generalunternehmers: Er bündelt die Verantwortung für die gesamte Lieferkette an einer Stelle und entlastet Sie als Bauherrn von der Steuerung dutzender Einzelgewerke. Pejano begleitet als Generalunternehmer aus Berlin seit 2006 Gewerbeprojekte – von der Logistikhalle in Berlin und Brandenburg bis zum hochwertigen Innenausbau für Marken wie Chanel oder Hugo Boss. In über 100 Gewerbeprojekten haben wir gelernt, dass klare Verträge, verlässliche Partner und saubere Dokumentation nicht nur rechtlich, sondern auch für den Projekterfolg zählen. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verstehen wir daher als Teil professioneller Bauabwicklung – nicht als lästige Pflicht.

Key Takeaway

Die LkSG-Reform 2026 streicht zwar die BAFA-Berichtspflicht, die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben jedoch vollständig bestehen – wer seine Lieferkette heute CSDDD-fähig steuert, ist auch für 2027 gerüstet.

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